3G-Regel: Testpflicht beim Zahnarzt oder Kieferorthopäden?
26. Oktober 2021Die unterschiedlichen Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verunsichern die Patienten. In einigen Bundesländern besteht die 3G - Testpflicht von Patienten und Begleitpersonen in Kliniken und Praxen. Die Testung von ungeimpften Kindern und Jugendlichen morgens in der Schule und mittags in den Praxen hat zu Irritationen geführt. Diese Regelungen sind für die Praxen mit enormen personellem und Zeitaufwand verbunden. Manche Praxen sind gar kurzerhand selbst zur Corona-Teststation geworden und bieten Tests für Patienten und Externe an.
3G-Regel findet in Zahnarztpraxen keine Anwendung
Die BZÄK und die KZBV haben am 12.10.2021 eine Pressemeldung herausgegeben und ihren Standpunkt zur 3G-Regel formuliert.
Zitat: "Eine zahnärztliche Behandlung steht für alle Patientinnen und Patienten zur Verfügung – auch solchen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft oder darauf getestet sind.
Nach Auffassung von Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) kann daher die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) in Zahnarztpraxen keine Anwendung finden. BZÄK und KZBV sehen keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Impfstatus oder ein aktueller Corona-Test von Patienten zur Bedingung für eine Behandlung gemacht wird.
(Zahn-)Medizinische Behandlungen gehören zur Grundversorgung der Bevölkerung. Patientinnen und Patienten müssen daher vor ihrer Behandlung in einer Zahnarztpraxis keinen entsprechenden 3G-Nachweis vorlegen – anders als zum Beispiel vielfach bei körpernahen Dienstleistungen, wie sie etwa Friseur- oder Kosmetiksalons anbieten.
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind als Heilberuf zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen, wenn die Behandlung von Patientinnen und Patienten willkürlich abgelehnt wird. Das wäre dann der Fall, wenn ganze Bevölkerungsgruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – von der Behandlung ausschließen würden.
In der Zahnarztpraxis darf zwar der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, ein Recht auf Behandlungsverweigerung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Durch die schon immer sehr umfassenden Hygienemaßnahmen in Zahnarztpraxen sind dort sowohl Behandelnde als auch die Patientenschaft nachweislich sehr gut vor der Übertragung von Infektionskrankheiten geschützt.
Unabhängig davon rufen BZÄK und KZBV alle Personen, die noch nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, dazu auf, das flächendeckende Impfangebot in Deutschland zeitnah zu nutzen – die Impfung schütze nachweislich die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Mitmenschen."
Hohe Hygieneanforderungen in Zahnarztpraxen
Grundsätzlich herrschen in allen Zahnarztpraxen generell sehr hohe Hygieneanforderungen. Eine aktuelle Studie hat gezeigt, dass das Hygienebewusstsein während der Pandemie bei den Patienten und in den Praxen weiter gestiegen ist. Deshalb gelten in Zahnarztpraxen die gleichen aktuellen Regeln für die Patienten, wie in der Öffentlichkeit:
- Abstandsregeln einhalten
- Gründliche Reinigung der Hände
- Benutzung der Desinfektionsspender
- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
- Mit geputzten Zähnen zum Termin erscheinen
- Pünktlich zum Termin erscheinen, damit das Wartezimmer nicht überlastet wird
- Zum Termin mit möglichst wenig Begleitpersonen erscheinen
- Zahnarzt bzw. Empfangsmitarbeiterin bei Erkältungssymptomen informieren
Die Bundeszahnärztekammer aktualisiert permanent ihre Hinweisen zur Risikobewertung in Zahnarztpraxen.
Quellen:
- BZÄK-Pressemeldung
- BZÄK-Studie
- Das Gesundheitsportal medondo.health